Im Rahmen einer Aussprache zwischen dem Zentral-Arbeitsinspektorat und den
Vertretern der Alpinen Vereine wurden die Richtlinien überarbeitet, mit dem Ziel,
weiterhin zu gewährleisten, dass die Schutzhütten ihren typischen Charakter
bewahren können und gleichzeitig durch geeignete Maßnahmen ein ausreichender
Schutz der Arbeitnehmer/innen sichergestellt wird.
Die Arbeitsinspektorate werden ersucht, bei Ausnahmeverfahren gemäß § 95 ASchG
im Sinne dieses Erlasses vorzugehen.
ACHTUNG: Dieses Ausnahmeverfahren muss von der hüttenbesitzenden Sektion aktiv beantragt werden!!
Sollten für bereits bestehende und neu zu errichtende Hütten verschiedene Anforderungen zu erfüllen sein, so wird im Erlasstext
jeweils darauf Bezug genommen. Neue Zubauten sind wie neue Hütten zu
bewerten.
Neuauflage vom 17.02.07 (PDF)